Erwägungsgrund 67 32024R0900
Wenn der Anbieter politischer Werbedienstleistungen, der den Inhalt einer politischen Anzeige hostet oder auf andere Weise speichert und bereitstellt, von dem Anbieter politischer Werbedienstleistungen, der die Website oder andere Schnittstelle, die letztendlich die politische Anzeige darstellt, kontrolliert, getrennt ist, sollten diese Anbieter zusammen als Herausgeber politischer Werbung mit Verantwortung für die von ihnen jeweils erbrachte Dienstleistung angesehen werden, damit gewährleistet ist, dass die Kennzeichnung erfolgt und die Transparenzbekanntmachung und die einschlägigen Informationen verfügbar sind. Ihre vertraglichen Vereinbarungen sollten die Einhaltung dieser Verordnung ermöglichen.