Erwägungsgrund 99 32024R0900
Zur weiteren Erleichterung der wirksamen Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung im Fall der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen sollte in den Fällen, in denen die Untersuchung eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die vorliegende Verordnung die Erbringung politischer Werbedienstleistungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten betrifft, in denen sich die Hauptniederlassung des Anbieters nicht befindet, die zuständige Behörde des Landes der Hauptniederlassung unter Beteiligung der betreffenden zuständigen Behörde(n) eine gemeinsame Untersuchung einleiten und leiten können.