Erwägungsgrund 95 32024R0900
Die für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen Behörden dürfen zwar nicht von den Entscheidungen abweichen, die die für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 51 der genannten Verordnung treffen, doch müssen diese zuständigen Behörden möglicherweise prüfen, ob politische Werbung für die Zwecke der vorliegenden Verordnung mit der genannten Verordnung im Einklang steht. Nach Artikel 4 Absatz 3 EUV müssen diese zuständigen Behörden und diese Aufsichtsbehörden loyal zusammenarbeiten und ihre jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten achten, um die einheitliche Anwendung beider Verordnungen sicherzustellen.