Erwägungsgrund 101 32024R0900
Zu dem Zweck, eine wirksame und strukturierte Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden in Bezug auf alle Aspekte dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Kontaktstellen in regelmäßigen Abständen auf Unionsebene im Rahmen des Netzes der nationalen Kontaktstellen zusammentreten. Um die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen und Verfahren auf Unionsebene zu stärken, sollte dieses Netz eng mit dem Europäischen Kooperationsnetz für Wahlen, der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste und anderen einschlägigen Netzen oder Einrichtungen zusammenarbeiten.