Erwägungsgrund 47 32024R0900
Die in dieser Verordnung festgelegten Transparenz- und entsprechenden Sorgfaltspflichten sollten nur für politische Werbedienstleistungen, d. h. Werbedienstleistungen, die normalerweise gegen Entgelt erbracht werden, gelten, wozu auch Entgelte in Form von Sachleistungen gehören können. Diese Vorschriften sollten nicht für von einem Nutzer eines Online-Vermittlungsdienstes, wie einer Online-Plattform, hochgeladene Inhalte gelten, die von einem Online-Vermittlungsdienst ohne Gegenleistung für die Platzierung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung der betreffenden Mitteilung verbreitet werden, es sei denn, der Nutzer wird von einer dritten Partei für die politische Anzeige bezahlt.