Erwägungsgrund 52 32024R0900
An der Ausarbeitung, Platzierung Förderung, Veröffentlichung, Zustellung und Verbreitung politischer Anzeigen kann eine komplexe Kette von Anbietern politischer Werbedienstleistern beteiligt sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Auswahl von Werbeinhalten, die Auswahl von Targeting- und Anzeigenschaltungs-Kriterien, die Bereitstellung von Daten für das Targeting und die Zustellung einer Anzeige, die Bestimmungen über Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren sowie die Zustellung einer Anzeige und ihre Verbreitung unterschiedlichen Diensteanbietern obliegen können.Darüber hinaus können Sponsoren auch in verschiedenen Phasen der Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung und Verbreitung politischer Werbung beteiligt sein. Ebenso könnte ein Verantwortlicher für die Zwecke von Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren gemeinsam mit anderen Verantwortlichen die Zwecke und Mittel der Verarbeitung festlegen oder der Verarbeitungsvorgang könnte im Auftrag des Verantwortlichen durch eine andere Einrichtung durchgeführt werden. Im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine gemeinsame Verantwortlichkeit auch dann begründet werden, wenn nur eine Einrichtung Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Beiträge, nämlich der Festlegung von Targeting-Parametern, der Benennung von Datenkategorien und der Verarbeitung bei der Anzeige von Werbung, würden Diensteanbieter und Sponsoren regelmäßig gemeinsam über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten für politische Werbung entscheiden und könnten daher als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates betrachtet werden. Daher ist es notwendig, eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten der verschiedenen Einrichtungen im Rahmen dieser Verordnung vorzusehen.