Erwägungsgrund 63 32024R0900
Da die Herausgeber politischer Werbung politische Anzeigen der Öffentlichkeit zugänglich machen, sollten sie die in der Transparenzbekanntmachung enthaltenen Informationen in Verbindung mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der politischen Anzeige veröffentlichen oder in der Öffentlichkeit verbreiten. Erlangen Herausgeber politischer Werbung auf jegliche Weise, beispielsweise nach einer Einzelmeldung, Kenntnis davon, dass eine politische Anzeige die Transparenzanforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so sollten sie sich nach besten Kräften bemühen, die nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen zu vervollständigen oder zu korrigieren. Wenn die Informationen nicht unverzüglich vervollständigt oder berichtigt werden können, sollten die Herausgeber politischer Werbung politische Anzeigen, die den Transparenzanforderungen dieser Verordnung nicht genügen, nicht der Öffentlichkeit zugänglich machen bzw. ihre Veröffentlichung oder Verbreitung einstellen. In solchen Fällen sollten Herausgeber politischer Werbung die betreffenden Anbieter politischer Werbedienstleistungen und gegebenenfalls den Sponsor darüber informieren, welche angemessenen Schritte unternommen wurden, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen. Der Herausgeber sollte den Sponsor oder den im Auftrag des Sponsors handelnden Diensteanbieter über jede diesbezügliche Entscheidung unterrichten.