Erwägungsgrund 59 32024R0900
Die Darstellung der Informationen in der Transparenzbekanntmachung kann je nach den verwendeten Mitteln variieren. Um die Informationen der Transparenzbekanntmachung in einer Offline-Anzeige leicht zugänglich zu machen, könnten beispielsweise ein speziell dafür vorgesehener Link zu einer Website, ein QR-Code oder ähnliche benutzerfreundliche technische Maßnahmen verwendet werden. Die Anforderung, dass die Transparentbekanntmachung unter anderem deutlich erkennbar sein muss, sollte folglich beinhalten, dass diese hervorgehoben in der Anzeige oder mit der Anzeige angegeben wird. Die Anforderung, dass die in der Transparentbekanntmachung angegebenen Informationen leicht zugänglich, benutzerfreundlich und – soweit technisch möglich – maschinenlesbar sein müssen, sollte beinhalten, dass die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden, indem die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden, etwa über die Bereitstellung der Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal, sofern dies technisch machbar ist. Um die neuesten Technologie- und Marktentwicklungen, die einschlägige wissenschaftliche Forschung und bewährte Verfahren berücksichtigen zu können und um sicherzustellen, dass die Transparenzbekanntmachungen an das verwendete Medium angepasst sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung ihres Formats und zur Festlegung technischer Spezifikationen übertragen werden.