Erwägungsgrund 89 32024R0900
Anbieter politischer Werbedienstleistungen mit Sitz in einem Drittland, die in der Union Dienstleistungen anbieten, sollten einen bevollmächtigten Vertreter in der Union benennen, der bei der von jedem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde registriert ist, um in Bezug auf diese Anbieter eine wirksame Aufsicht nach dieser Verordnung zu ermöglichen. Der bevollmächtigte Vertreter könnte der auf der Grundlage des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2016/679 benannte Vertreter oder der auf der Grundlage des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2022/2065 benannte Vertreter sein. Die Mitgliedstaaten sollten ein öffentlich zugängliches Register aller Vertreter führen, die gemäß der vorliegenden Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, und die Kommission sollte ein öffentlich zugängliches Portal einrichten und unterhalten, das mit den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Websites verknüpft ist. Angesichts der Bedeutung dieser Anforderung für die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Anbieter politischer Werbedienstleistungen mit Sitz in einem Drittland sowie für die Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter politischer Werbedienstleistungen im Binnenmarkt sollten die Mitgliedstaaten in Ermangelung eines benannten bevollmächtigten Vertreters alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen, auch indem sie die Veröffentlichung oder Verbreitung der einschlägigen politischen Anzeigen einstellen, wenn die Einhaltung der Vorschriften auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.