Erwägungsgrund 31 32024R0900
Zu Zwecken dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Wahlen“ die Wahlen zum Europäischen Parlament, alle Wahlen oder Referenden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in den Mitgliedstaaten und Wahlen für Führungspositionen innerhalb einer politischen Partei. Andere Wahlformen wie berufsbezogene oder privat organisierte Stimmabgaben sollten nicht berücksichtigt werden.