Erwägungsgrund 46 32024R0900
Herausgeber politischer Werbung, bei denen es sich auch um sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 handelt, sollten im Rahmen ihrer Risikobewertungen nach Artikel 34 der genannten Verordnung alle systemischen Risiken, die von ihren politischen Werbedienstleistungen ausgehen, gewissenhaft ermitteln, analysieren und bewerten und angemessene, verhältnismäßige und wirksame Minderungsmaßnahmen gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung ergreifen, um diesen Risiken entgegenzuwirken.