Erwägungsgrund 34 32024R0900
Der Begriff der politischen Akteure sollte auch Kandidaten für ein Wahlamt oder Inhaber eines solchen sowie Mitglieder der Regierung eines Mitgliedstaats auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene oder eines Organs der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank und des Rechnungshofs, umfassen.