Erwägungsgrund 71 32024R0900
Die Herausgeber politischer Werbung sollten die gemäß dieser Verordnung eingegangenen Meldungen sorgfältig, nicht willkürlich und objektiv prüfen und bearbeiten, wie in dieser Verordnung festgelegt. Der Herausgeber politischer Werbung sollte den Erhalt der Meldung bestätigen und gegebenenfalls die natürliche oder juristische Person, die die Meldung getätigt hat, über die Folgemaßnahmen zu der Meldung unterrichten und Informationen über die möglichen Rechtsmittel, gegebenenfalls einschließlich derjenigen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates, in Bezug auf die Anzeige, auf die sich die Meldung bezieht, bereitstellen. Um sicherzustellen, dass betroffene Sponsoren und Anbieter politischer Werbedienstleistungen sich der Auswirkungen von Meldungen bewusst sind, sollte der Herausgeber politischer Werbung auch die betreffenden Sponsoren oder Anbieter politischer Werbedienstleistungen über alle einschlägigen Maßnahmen informieren, die sie im Anschluss an Meldungen ergreifen. Um das wirksame Funktionieren dieser Mechanismen im besonders heiklen letzten Monat vor einer besonders sensiblen Wahl oder einem Referendum sicherzustellen, sollten Herausgeber politischer Werbung, die nicht als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU gelten, Meldungen, die sie über eine Anzeige im Zusammenhang mit dieser Wahl oder diesem Referendum erhalten, innerhalb von 48 Stunden bearbeiten, sofern die Meldung auf der Grundlage der in der Meldung enthaltenen Informationen vollständig verarbeitet werden kann.