Erwägungsgrund 72 32024R0900
Alle Maßnahmen eines Herausgebers politischer Werbung sollten in dem Sinne streng zielgerichtet sein, dass sie in allererster Linie zur Berichtigung und Vervollständigung der erforderlichen Informationen und nur als letztes Mittel zur Entfernung bestimmter Informationen, die nicht im Einklang mit der vorliegenden Verordnung stehen, dienen sollten. Dabei sollte der Herausgeber politischer Werbung der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie anderen Grundrechten gebührend Rechnung tragen.