Erwägungsgrund 104 32024R0900
Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verletzungen der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch Sponsoren oder Anbieter politischer Werbedienstleistungen mit Geldbußen oder finanziellen Sanktionen oder gegebenenfalls anderen Maßnahmen, einschließlich Zwangsgeldern, geahndet werden. Dabei sollten sie Art, Schwere, wiederholtes Auftreten und Dauer der Pflichtverletzung im Hinblick auf das betreffende öffentliche Interesse, Umfang und Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie gegebenenfalls die Größe und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verletzers berücksichtigen. Ferner sollten die Behörden der Mitgliedstaaten berücksichtigen, ob der betreffende Sponsor oder Anbieter politischer Werbedienstleistungen diese Pflichten systematisch oder wiederholt verletzt, auch indem er die Bereitstellung von Informationen für Interessenten verzögert, sowie gegebenenfalls, ob der Anbieter politischer Werbedienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist. Sanktionen sollten in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, unter gebührender Berücksichtigung ausreichender und zugänglicher Verfahrensgarantien verhängt werden und insbesondere ist sicherzustellen, dass die politische Debatte offen und zugänglich bleibt. Bestimmte Verpflichtungen spielen für die wirksame Verfolgung der Ziele dieser Verordnung eine entscheidende Rolle, und Verstöße gegen diese Verpflichtungen sollten als besonders schwerwiegend angesehen werden.