Erwägungsgrund 92 32024R0900
Für die Aufsicht in Bezug auf die Aspekte dieser Verordnung, die nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nach den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 fallen, sollten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden zur Aufsicht und Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften benennen. Um die Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit, der demokratischen Grundsätze und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Aufsicht über politische Werbung zu unterstützen, müssen diese Behörden unparteiisch und von externen Eingriffen und politischem Druck strukturell unabhängig sein und über geeignete Befugnisse verfügen, damit sie eine wirksame Aufsicht führen und die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung, insbesondere ihrer Kennzeichnungs- und Transparenzanforderungen, sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten können insbesondere die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen nach Artikel 30 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates benennen; sie könnten aber auch andere Behörden wie Wahl- oder Justizbehörden benennen.