Erwägungsgrund 97 32024R0900
Um die wirksame Anwendung, Überwachung und Durchsetzung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zu unterstützen, muss unbeschadet der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1725 und (EU) 2022/2065 festgelegt werden, welche zuständige Behörde dann zuständig sein sollte, wenn politische Werbedienstleistungen in mehr als einem Mitgliedstaat erbracht werden oder wenn der Anbieter politischer Werbedienstleistungen seine Haupttätigkeiten außerhalb des Mitgliedstaats ausübt, in dem sich seine Hauptniederlassung oder sein benannter bevollmächtigter Vertreter befindet. Erbringt ein Diensteanbieter politische Werbedienstleistungen in mehr als einem Mitgliedstaat, so sollte(n) in der Regel die zuständige(n) Behörde(n) des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung des Anbieters politischer Werbedienstleistungen befindet, für die wirksame Anwendung, Überwachung und Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich sein. Bei der Bestimmung des Ortes, an dem ein Anbieter politischer Werbedienstleistungen seine Hauptniederlassung hat, sollten die zuständigen Behörden berücksichtigen, wo der betreffende Anbieter seinen Hauptsitz oder eingetragenen Sitz hat, an dem die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle ausgeübt werden.