Erwägungsgrund 90 32024R0900
Zum Zweck der wirksamen Überwachung dieser Verordnung ist es erforderlich, den Aufsichtsbehörden die Zuständigkeit für die Überwachung und Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften zu übertragen, wobei sicherzustellen ist, dass sie über die erforderlichen Mittel verfügen, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wahrzunehmen. Je nach Rechtssystem des einzelnen Mitgliedstaats und im Einklang mit dem bestehenden Unionsrecht, einschließlich der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2022/2065, können hierfür verschiedene nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörden benannt werden.