Erwägungsgrund 98 32024R0900
Bei der Ausübung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse sollten die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und einander bei Bedarf unterstützen. Betrifft ein mutmaßlicher Verstoß gegen diese Verordnung nur die zuständige(n) Behörde(n) an einem Ort, an dem der Anbieter politischer Werbedienstleistungen nicht seine Hauptniederlassung hat, so sollte(n) die jeweils zuständige(n) Behörde(n) die zuständige(n) Behörde(n) am Ort der Hauptniederlassung davon in Kenntnis setzen, die die Angelegenheit entsprechend prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen sollte(n).