Erwägungsgrund 113 32024R0900
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Vorschriften der Richtlinien 2000/31/EG, 2002/58/EG, 2005/29/EG, 2006/114/EG, 2006/123/EG, 2010/13/EU und 2011/83/EU und der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) 2022/2065, einschließlich der in den Artikeln 4, 5, 6 und 8 der letztgenannten Verordnung festgelegten Vorschriften über die Verantwortlichkeit der Anbieter von Vermittlungsdiensten. Diese Verordnung sollte den Besitzstand der Union im Bereich des Datenschutzes, insbesondere die Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sowie die Richtlinie 2002/58/EG, ergänzen.