Erwägungsgrund 13 32008R0555
Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine Stützungsmaßnahme für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen vor. Nach Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 derselben Verordnung gilt diese Maßnahme nicht für die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen.