Erwägungsgrund 6 32008R0555
Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können die Stützungsprogramme von den Mitgliedstaaten auf der geografischen Ebene ausgearbeitet werden, die sie als am geeignetsten erachten. Da die Mitgliedstaaten für die Genehmigung der Programme zuständig sind, sollten sie Vorschriften für deren Vorlage und Genehmigung und für deren Inhalt festlegen.