Erwägungsgrund 89 32008R0555
Um die Abrechnung der Kosten für die Entnahme und den Versand der Proben, die analytischen und organoleptischen Prüfungen und die Bestellung eines Sachverständigen zu vereinfachen, ist nach dem Grundsatz zu verfahren, dass diese Kosten von der Stelle getragen werden, die die Probenahme oder die Bestellung des Sachverständigen veranlasst hat.