Erwägungsgrund 21 32008R0555
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für Fonds auf Gegenseitigkeit vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen festzulegen. Diese Bestimmungen sollten möglichst flexibel sein und im Krisenfall rasch angewendet werden können; daher sollten Entscheidungen von den Mitgliedstaaten und den Erzeugerorganisationen selbst getroffen werden können. Die Bestimmungen sollten jedoch Missbräuche verhindern und Grenzen auch in finanzieller Hinsicht setzen. Da die Erzeuger in den neuen Mitgliedstaaten insgesamt über einen niedrigeren Organisationsgrad als in der übrigen Gemeinschaft verfügen, ist in diesen Mitgliedstaaten eine höhere Obergrenze für die Unterstützung vorzusehen.