Erwägungsgrund 54 32008R0555
Nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 werden Erzeugern, die sich zur künftigen Rodung einer Rebfläche verpflichten, Wiederbepflanzungsrechte gewährt. Diese Wiederbepflanzungsrechte sollten nur erteilt werden, soweit der Erzeuger nicht genügend Pflanzungsrechte besitzt, um eine Fläche entsprechend der zu rodenden Fläche bepflanzen zu können. Damit die Rodungsverpflichtung eingehalten wird, sollte für die daran geknüpften Wiederbepflanzungsrechte eine Sicherheit geleistet werden. Solange die zu rodende neben der neu bepflanzten Fläche weiterbesteht, sollte nur Wein von einer dieser Flächen vermarktet werden dürfen, um eine Störung des Marktgleichgewichts zu vermeiden.