Erwägungsgrund 24 32008R0555
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für die Destillation von Nebenerzeugnissen vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen festzulegen, insbesondere die Bedingungen für den Absatz der Nebenerzeugnisse sowie Zweck und Höchstbetrag der Beihilfen für die Destillation von Trester, Wein und Weintrub.