Erwägungsgrund 43 32008R0555
Es sind auch einfache Regeln für die Unterlagen vorzusehen, die vorzulegen sind, wenn die Einfuhren aus einem anderen Drittland als dem Ursprungsland des Weinbauerzeugnisses stammen, sofern das Erzeugnis keiner wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist.