Erwägungsgrund 31 32008R0555
Gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird bei Traubensaft und -most, bei denen die Anwendung der Zölle vom Einfuhrpreis abhängt, die Richtigkeit dieses Preises entweder durch eine Kontrolle jeder einzelnen Sendung oder anhand eines pauschalen Einfuhrwertes überprüft. Die Besonderheiten bei der aktuellen Einfuhr von Traubensaft und -most in die Gemeinschaft, insbesondere die fehlende Regelmäßigkeit sowohl von Umfang und Zeitpunkt dieser Einfuhren als auch von Einfuhrort und Ursprung der Erzeugnisse, machen es unmöglich, repräsentative pauschale Einfuhrwerte für die Höhe des Einfuhrpreises zu berechnen. Unter diesen Umständen ist dieser Preis für jede einzelne Partie gesondert zu überprüfen.