Erwägungsgrund 8 32008R0555
Um jede Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen, sind Regeln für den Hinweis auf den besonderen Ursprung der Erzeugnisse festzulegen, die Gegenstand von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sind.
Um jede Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen, sind Regeln für den Hinweis auf den besonderen Ursprung der Erzeugnisse festzulegen, die Gegenstand von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sind.