Erwägungsgrund 33 32008R0555
Gemäß Artikel 82 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 muss den in demselben Artikel genannten Einfuhrerzeugnissen eine Bescheinigung und ein Analysebulletin einer vom Ausfuhrdrittland benannten Einrichtung oder Dienststelle beiliegen. Es sind die Anforderungen festzulegen, denen das Analysebulletin genügen muss.