Erwägungsgrund 47 32008R0555
In den Artikeln 85 und 86 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ist das Vorgehen bei widerrechtlichen Anpflanzungen geregelt. Es sind Durchführungsbestimmungen über die Sanktionen für Erzeuger, die der neuen Regulierungs- bzw. Rodungspflicht für Rebflächen, die vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte bepflanzt wurden, nicht nachkommen, und über die diesbezüglichen Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission zu erlassen. Unbeschadet früherer Sanktionen der Mitgliedstaaten muss die Strafe bei Nichteinhaltung der Pflicht zur Rodung widerrechtlich angepflanzter Flächen hoch genug sein, um die Erzeuger zur Erfüllung der Pflicht anzuhalten. Daher sollte das Strafgeld mindestens das Doppelte der Rodungsprämie betragen.