Erwägungsgrund 64 32008R0555
Nach Artikel 104 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kann ein Mitgliedstaat weitere Anträge für die Rodungsregelung ablehnen, wenn die kombinierte Rodungsfläche in seinem gesamten Gebiet oder in einer bestimmten Region 8 % bzw. 10 % erreicht. Die Mitgliedstaaten sollten diese Entscheidung der Kommission mitteilen.