Erwägungsgrund 45 32008R0555
Die Weineinfuhren im Rahmen von Zugeständnissen gemäß den Abkommen mit bestimmten Drittländern sind an die Vorlage einer Bescheinigung gebunden, die bestätigt, dass der Wein den Bedingungen für die Zugeständnisse entspricht, und von einer amtlichen Stelle oder einer Stelle ausgestellt wurde, die von beiden Vertragsparteien amtlich anerkannt und in einem gemeinsam erstellten Verzeichnis geführt wird.