Erwägungsgrund 22 32008R0555
Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für die Ernteversicherung vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen festzulegen. Diese Bestimmungen sollten möglichst flexibel sein. Die Bestimmungen sollten jedoch Missbräuche verhindern und Grenzen auch in finanzieller Hinsicht setzen.