Erwägungsgrund 52 32008R0555
Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können Neuanpflanzungsrechte auch für Flächen erteilt werden, deren Wein oder Weinerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Erzeugers bestimmt sind. Da die Erzeugung zum Eigenverbrauch in bestimmten Mitgliedstaaten jedoch weit verbreitet ist, könnte diese Regelung dort zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand führen. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, solche Flächen auch ohne Erteilung entsprechender Pflanzungsrechte zu dulden, sofern es sich um kleine Flächen handelt, der Weinbau nicht gewerblich betrieben und somit das Marktgleichgewicht nicht gestört wird. Die betreffenden Flächen und Erzeuger sollten angemessen überwacht und die Nichteinhaltung der Vorschriften durch Sanktionen wie z. B. die Rodung der betreffenden Flächen geahndet werden.