Erwägungsgrund 88 32008R0555
Die amtliche Probenahme im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und die Verwendung dieser Proben sind näher zu regeln, wobei die Repräsentativität und die Möglichkeit zur Nachprüfung der amtlichen Analyseergebnisse in der ganzen Gemeinschaft zu gewährleisten ist.