Erwägungsgrund 53 32008R0555
Für Flächen, die aufgrund eines Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zwangsweise gerodet wurden, sollten keine Wiederbepflanzungsrechte erteilt werden. Aus dem gleichen Grund sollten für gerodete Flächen, für die Pflanzungsrechte für andere Zwecke als die gewerbsmäßige Weinerzeugung erteilt wurden, keine Wiederbepflanzungsrechte gewährt werden.