Erwägungsgrund 72 32008R0555
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die mit den Kontrollen im Weinsektor beauftragten Stellen wirksam arbeiten. Dazu benennen sie eine Stelle, die die Kontakte zu den anderen Mitgliedstaaten und zur Kommission wahrnimmt. Ferner müssen die Kontrollmaßnahmen entsprechend koordiniert werden, wenn in einem Mitgliedstaat mehrere Stellen für die Kontrollen im Weinsektor zuständig sind.