Erwägungsgrund 44 32008R0555
Es empfiehlt sich, die Exporteure und die Behörden zu entlasten, indem auf dem Dokument V.I.1 ein Vermerk vorgesehen wird, dass der dem Likörwein und dem Brennwein zugesetzte Alkohol aus Erzeugnissen des Weinbaus gewonnen worden ist, anstatt für diese Bestätigung ein eigenes Dokument zu verlangen. Aus den gleichen Überlegungen sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, das Dokument V.I.1 zu benutzen, um die Angabe über den Ursprung zu bescheinigen, die bei der Einfuhr von Weinen mit ermäßigtem Zollsatz vorgeschrieben ist. Jedoch sind einige Weine von der Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins freigestellt, sofern eine Bescheinigung der Ursprungsangabe vorgelegt wird. Dabei ist vorzusehen, dass das Dokument V.I.1 zur Bescheinigung der Ursprungsangabe bei den vorgenannten Likörweinen verwendet werden kann, ohne dass das Feld bezüglich des Analysebulletins ausgefüllt werden muss.