Erwägungsgrund 76 32008R0555
Wegen der Komplexität bestimmter Vorgänge und der Dringlichkeit ihrer Aufklärung erscheint es unerlässlich, dass eine zuständige Stelle, die um Amtshilfe nachgesucht hat, von ihr beauftragte Bedienstete im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle an den Ermittlungen teilnehmen lassen kann.