Erwägungsgrund 48 32008R0555
Nach Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 muss der Nachweis des Nichtinverkehrbringens verlangt werden, wenn die Erzeugnisse von widerrechtlich angepflanzten Rebflächen nur zur Destillation in Verkehr gebracht werden dürfen. Im Interesse einer wirksamen Kontrolle sollten die Möglichkeiten des Nichtinverkehrbringens auf drei Fälle beschränkt werden, nämlich auf die Lieferung zur Destillation, die grüne Weinlese auf Rechnung des betreffenden Erzeugers und den Eigenverbrauch, wenn die gesamte Rebfläche eines Erzeugers 0,1 Hektar nicht überschreitet. Für die in dem genannten Artikel vorgeschriebene Vorlage von Destillationsverträgen ist eine Frist festzusetzen. Um die Kontrolle effektiv durchführen zu können, sollten die Erzeuger, die sich für die grüne Weinlese entscheiden, die zuständigen Behörden rechtzeitig über ihre Absicht unterrichten. Im Interesse der besseren Kontrollierbarkeit sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass die Erzeuger vorab mitteilen müssen, von welcher der drei Möglichkeiten des Nichtinverkehrbringens sie Gebrauch machen wollen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten des Nichtinverkehrbringens für die Erzeuger weiter einschränken können.