Erwägungsgrund 87 32008R0555
Um die Objektivität der Kontrollen zu gewährleisten, müssen die Bediensteten der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats um die Entnahme von Proben ersuchen können. Der ersuchende Bedienstete muss über die entnommenen Proben verfügen und unter anderem das Labor bestimmten können, in dem sie analysiert werden.