Erwägungsgrund 95 32008R0555
Die Unterstützung gemäß den Titeln II und V der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sollte den Begünstigten vollständig ausgezahlt werden. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Unterstützung für Versicherungen unter bestimmten Bedingungen durch Versicherungsgesellschaften an die Erzeuger zu zahlen.