Erwägungsgrund 15 32008R0555
Bei der Durchführung von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum bezüglich des genauen Anwendungsbereichs und der Höhe der Unterstützung, z. B. durch Zahlung von Pauschalbeträgen, Festsetzung der Unterstützungshöchstbeträge je Hektar oder Differenzierung der Unterstützung auf der Grundlage objektiver Kriterien im Rahmen der Einschränkungen von Titel II Kapitel I der Verordnung und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen. Es sollten jedoch gemeinsame Vorschriften festgelegt werden. Außerdem sollten Maßnahmen mit Fristen für die Durchführung und die ordnungsgemäße Überwachung erlassen werden. Die Vorschriften sollten auch die Nutzung der Wiederbepflanzungsrechte aufgrund von in dem Vorhaben vorgesehenen Rodungen umfassen, um angesichts der damit verbundenen höheren Kosten eine höhere Unterstützung zu erlauben.