Erwägungsgrund 51 32008R0555
Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können Neuanpflanzungsrechte ferner für Weinbauversuche und für die Erzeugung von Edelreisern erteilt werden. Die im Rahmen dieser Neuanpflanzungsrechte bepflanzten Flächen sollten nur für die festgelegten Zwecke genutzt werden. Weinbauerzeugnisse, die von Trauben dieser Flächen gewonnen wurden, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Laufende Weinbauversuche und bereits angelegte Bestände von Edelreisern sollten nach den geltenden Vorschriften weitergeführt werden dürfen.