Erwägungsgrund 75 32008R0555
Im Interesse der wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen im Weinsektor sollten die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats auf Ersuchen mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten zusammenarbeiten können. Für diese Zusammenarbeit und Amtshilfe sind entsprechende Regeln festzulegen.