Erwägungsgrund 50 32008R0555
Nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können Neuanpflanzungsrechte für Flächen im Rahmen der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse erteilt werden. Damit eine Aushöhlung des Pflanzungsverbots nach Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung vermieden wird, sollten jedoch nicht mehr Neuanpflanzungsrechte erteilt werden als notwendig sind, um 105 % der den Erzeugern im Rahmen dieser Maßnahmen verlorengegangenen Fläche zu bepflanzen.