Erwägungsgrund 26 32008R0555
Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine befristete Stützungsmaßnahme für die Dringlichkeitsdestillation vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen festzulegen, insbesondere das Verfahren und die Modalitäten der Beihilfe sowie die Kriterien für die Festsetzung des Beihilfebetrags.