Erwägungsgrund 97 32008R0555
Es sollten Bestimmungen erlassen werden, die den reibungslosen Übergang von der bisherigen zu der in dieser Verordnung festgelegten neuen Regelung und die Umsetzung der Übergangsbestimmungen von Artikel 128 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gewährleisten.