Erwägungsgrund 23 32008R0555
Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für materielle und immaterielle Investitionen in Unternehmen vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen, die mit der entsprechenden Maßnahme im Rahmen der Förderung der ländlichen Entwicklung kohärent sind. Dabei sollten die Art der förderfähigen Investitionen, einschließlich zur Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken, und die Höhe der zuschussfähigen Kosten festgelegt werden.